Satzung: Haus & Grund Bautzen
Bautzener Verein der privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.
Paragraph 1
NAME, GEBIET, SITZ, RECHTSFORM UND GESCHÄFTSJAHR DES VEREINS
1.)
a) Der Verein führt den Namen:
„Bautzener Verein der privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V.„
b) Vom Verein wird die Kurzformel
„Haus und Grund Bautzen“
genutzt.
2.) Der Verein versteht sich als Nachfolger des „Hausbesitzervereins zu Bautzen e.V.“ mit Sitz Bautzen, Goschwitzstraße 19.
3.) Er ist Mitglied im Landesverband sächsischer Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer Vereine e.V.
4.) Sein Sitz ist Bautzen
5.) Er ist im Vereinsregister des Kreisgerichtes Bautzen eingetragen.
6.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
Paragraph 2
ZWECK DES VEREINS
1.) Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbsinteressen die gemeinschaftliche Wahrnehmung der Belange der in Bautzen und Umgebung ansässigen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer.
2.) Der Verein ist ein parteiunabhängiger Verein.
3.) Seine Aufgaben sind ins besondere
a)Information und Beratung der Vereinsmitglieder rund um das Haus
b)Interessenvertretung des privaten Haus- und Grundeigentums
c) Förderung des privaten Haus- und Grundeigentums
d) Eintreten für den Erhalt und Schutz des privaten Eigentums an Häusern und Grundstücken
Paragraph 3
MITGLIEDSCHAFT
1.) Mitglieder des Vereins können sein
a) Natürliche und juristische Personen mit Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum
b) Nießbraucher, Erbbauberechtigte und ähnliche
c) Verwalter von Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum
2.) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei der Geschäftsstelle bzw. einem Vorstandsmitglied einzureichen.
Die Mitgliedschaft beträgt mindestens ein Jahr.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
3.) Die Mitgliedschaft im Verein beinhaltet folgende Rechte:
a) Nutzung der Einrichtungen des Vereines,
b) Teilnahme an Versammlungen, Kundgebungen und Abstimmungen,
c) Inanspruchnahme von Rat und Unterstützung.
4.) Die Mitgliedschaft begründet die Pflicht zur Einhaltung der Vereinsziele sowie zur Zahlung des Beitrages.
Darüber hinaus soll im Rahmen der persönlichen Möglichkeiten die Mitarbeit erfolgen.
Paragraph 4
BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft endet
1.) Mit dem Tode
2.) Durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Jahresende
3.) Durch Ausschluss aus dem Verein bei Vorliegen folgender Gründe:
grobe Verletzung der Satzung
Beitragsrückstand trotz zweimaliger Mahnung
standesunwürdiges Verhalten
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 60 % Mehrheit.
Bei Einspruch innerhalb einer Frist von einem Monat entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Paragraph 5
BEITRAG
Der Beitrag erfolgt nach der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen ist.
Paragraph 6
EHRENMITGLIEDSCHAFT
Besonders verdienstvolle Mitglieder können mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder des Vereins werden.
Die Ehrenmitgliedschaft ist an keinen Beitrag gebunden.
Paragraph 7
ORGANE
Organe des Vereins sind:
1.) Vorstand
2.) Revisionskommission
3.) Mitgliederversammlung
Paragraph 8
VORSTAND
1.) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.
2.) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden und 4 weiteren Mitgliedern zusammen. Für den erweiterten Vorstand können je 50 Vereinsmitgliedern je 1 Vorstandsmitglied gewählt werden.
3.) Der Vorstand und der Vorsitzende werden mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
4.) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
5.) Der Vorstand erstellt einen Wirtschaftsplan für das jeweilige Rechnungsjahr, der von der Mitgliederversammlung jährlich mit einfacher Mehrheit zu beschließen ist.
6.) Die Beschlüsse des Vorstandes sind mit einfacher Mehrheit zu fassen. Herrscht Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Paragraph 9
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1.) Die Mitgliederversammlung ist :
mindestens einmal jährlich schriftlich mit Tagesordnung
wenn es mindestens 1/3 der Mitglieder verlangen
einzuberufen.
2.) Beschlussfähigkeit zur Satzungsänderung liegt vor, wenn den gesetzlichen Vorschriften zur Satzungsänderung in der Einladung genüge getan ist.
Nicht die Satzung betreffende Beschlüsse erhalten Rechtskraft, wenn sie von den anwesenden Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden.
3.) Eine Vertretung des Mitgliedes kann erfolgen durch
ein anderes Mitglied mit Stimmberechtigung
einen Familienangehörigen 1. Grades ohne Stimme
Die Vertretung ist schriftlich beim Versammlungsleiter anzuzeigen.
4.) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Die Wahl und Entlastung des Vorstandes und der Revisionskommission - erfolgt direkt durch offenes Handzeichen.
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplanes.
Die Wahrnehmung von weiteren durch die Satzung vorgeschriebenen Aufgaben.
Abberufung des Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung entscheidet, sofern in der Satzung nicht ausdrücklich ein anderes Stimmenverhältnis vorgeschrieben ist, durch Mehrheitsbeschluss.
5.) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen und bei der Geschäftsstelle aufzubewahren ist.
Paragraph 10
REVISIONSKOMMISSION
1.) Der Vorstand des Vereines wird durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Personen überwacht, die das Recht haben, sämtliche Geschäftsbelege des Vereines einzusehen und zu prüfen.
Sie überprüfen die Einhaltung des Wirtschaftsplanes.
2.) Die Buch- und Kassenprüfung muß mindestens einmal im Kalenderjahr durchgeführt werden.
3.) Über das Ergebnis der Prüfung haben sie dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Paragraph 11
VEREINSVERMÖGEN
1.) Entstehendes Vereinsvermögen wird vom geschäftsführenden Vorstand verwaltet und vermehrt.
2.) Über An- und Verkauf von Liegenschaften beschließt die Mitgliederversammlung. Ebenso über die Aufnahme und Tilgung von Anleihen.
Paragraph 12
SATZUNGSÄNDERUNGEN
1.) Die Vereinssatzung kann von der Mitgliederversammlung geändert werden, wenn dies Gegenstand der Tagesordnung ist. Die Satzung gilt als geändert, wenn mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder dies beschließen.
2.) Die Änderungswünsche sind schriftlich beim Vorsitzenden oder Vorstand zu beantragen und diese sind verpflichtet die Änderungswünsche in die Tagesordnung aufzunehmen.
Paragraph 13
Auflösung des Vereins
Der Verein kann aufgelöst werden, wenn:
1.) Die Mitgliederversammlung dies mit ¾ Mehrheit des Vereins beschließt.
2.) Die Mitgliederzahl unter 15 Personen sinkt.
Satzung vom 16.10.1990
Geändert durch Beschluss am 07.04. 1997
Geändert durch Beschluss am 27. 07. 2011
Gerald Kummer, Britt Kliesch
Vorsitzender, Vorstand
Registrierung:
In Folge der Verlagerung der Registrierungsaufgaben des Kreisgerichtes Bautzen an das Vereinsregister Amtsgericht Dresen erfolgt die Eintragung des Vereins Haus und Grund Bautzen am Amtsgericht Dresden unter der Vereinsnummer VR 30 237.
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